Mumps

Themen
Das Krankheitsbild
Impfung gegen Mumps - Empfehlungen der STIKO
Masernschutzgesetz ab 1. März 2020
Das Krankheitsbild
Mumps, auch Ziegenpeter genannt, ist eine ansteckende Virusinfektion der Speicheldrüsen, vor allem der Ohrspeicheldrüse. Das Mumpsvirus wird durch Tröpfcheninfektion übertragen. Die Inkubationszeit beträgt 12 bis 25 Tage, meist sind es 16 bis 18 Tage. Die Ansteckungsfähigkeit beginnt etwa sieben Tage vor Ausbruch und hält weitere etwa acht Tage an. Die Ansteckungsgefahr ist zwei Tage vor und zwei Tage nach Erkrankungsbeginn am größten. Viele Menschen werden immun ohne zu erkranken, oder haben nur leichte Krankheitszeichen.
Das typische Krankheitsbild beginnt mit einer Schwellung der entzündeten Ohrspeicheldrüse, die dicht unterhalb des Ohrs im Kieferwinkel sitzt. Die Inkubationszeit beträgt 12 bis 25 Tage, meist sind es 16 bis 18 Tage. Essen und weites Öffnen des Mundes sind schmerzhaft. In etwa zehn Prozent der Fälle sind aber ausschließlich die Speicheldrüsen unter der Zunge befallen, was die Diagnose gelegentlich erschwert.
Oft wird die Entzündung durch mäßiges Fieber, das bei erwachsenen Erkrankten deutlich höher sein kann, begleitet. Auch die Bauchspeicheldrüse oder die Geschlechtsdrüsen können vom Virus befallen sein. Bei etwa jedem zehnten an Mumps Erkrankten tritt zusätzlich eine Entzündung der Hirnhäute (Mumps-Meningitis) auf, die oftmals zu starken Kopfschmerzen und Erbrechen führt. Meist heilt diese jedoch folgenlos aus.
Eine seltene, aber dennoch typische Komplikation von Mumps ist eine meist einseitige, aber mitunter auch beidseitige Hörstörung. Mumps ist eine häufige Ursache für bleibende Schwerhörigkeit oder Taubheit bei Kindern. Darum sollte nach einer Erkrankung immer ein Hörtest erfolgen. Bei jedem vierten Jugendlichen oder erwachsenen Mann, der an Mumps erkrankt, kommt es zu entzündeten Hoden. Bei jungen Mädchen und Frauen können die Eierstöcke betroffen sein.
Impfung gegen Mumps - Empfehlungen der STIKO
Säuglingsimpfung
Ein Einzelimpfstoff gegen Mumps ist in Deutschland nicht mehr erhältlich, deswegen sollte die Impfung gegen Mumps mit einem Kombinationsimpfstoff (Masern-Mumps-Röteln, MMR) erfolgen. Die STIKO empfiehlt die Impfung allen Kindern im Alter von 11 Monaten, eine zweite Impfung sollte (im Mindestabstand von 4 Wochen nach der 1. Impfung) im Alter von 15 Monaten gegeben werden, spätestens bis zum 2. Geburtstag.
Steht die Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Kita) bevor, können Säuglinge bereits ab dem Alter von 9 Monaten geimpft werden, dann sollte jedoch die zweite Impfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahres gegeben werden.
Die MMR-Impfung ist auch problemlos möglich, wenn bereits eine Immunität gegen Masern oder Röteln bestehen sollte.Versäumte Mumps-Impfungen können und sollen zu jedem Zeitpunkt nachgeholt werden; die MMR- und MMRV-Impfstoffe sind für alle Altersgruppen geeignet.
Impfung nach 1970 geborener Personen
Seit 2012 empfiehlt die STIKO die 1-malige Impfung gegen Mumps (mit MMR-Impfstoff) für alle nach 1970 Geborene (18 Jahre oder älter) mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit.
Impfung aus beruflicher Indikation
Die STIKO empfiehlt eine insgesamt 2-malige Impfung mit einem MMR oder MMRV-Impfstoff für alle Personen, die nach 1970 geboren sind und in folgenden Bereichen tätig sind (einschließlich für Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige):
- Medizinische Einrichtungen inklusive Einrichtungen humenmedizinischer Heilberufe
- Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
- Einrichtungen der Pflege
- Gemeinschaftseinrichtungen
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von AsylbewerberInnen, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Fach-, Berufs- und Hochschulen
Aktualisiert: am 09.09.2020
Quellen:
Masernschutzgesetz
Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten, also die Masernimpfpflicht für Kinder und Jugendliche sowie bestimmte Berufsgruppen.
- Alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr müssen beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten Masern-Impfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorweisen. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
- Eine Masernimmunität müssen Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden, wie ErzieherInnen oder LehrerInnen nachweisen, ebenso Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen (medizinisches Personal und auch Tagespflegepersonen, soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).
- Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
- Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Quelle und weitere Informationen:
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz